Satzung / Mitgliedsbeitrag- und Umlagen Ordnung

 

 
§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr 
  
1)  Der Verein führt den Namen Ulmer Herzkinder mit Zusatz e.V. (im Folgenden „UHK“ abgekürzt).  
2)  Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.  
3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2   Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
 
1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke durch die Betreuung und Beratung von Menschen mit angeborenem oder in der Kindheit erworbenem Herzfehler und ihren Familien. 
 
2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  
a)  Betreuung der Betroffenen und ihrer Familien vor, bei und nach stationärem Aufenthalt;  
b)  Information, Beratung und Aufklärung der Öffentlichkeit, der Betroffenen sowie ihrer Familien durch Erfahrungsaustausch, Vorträge und andere dafür geeignete Mittel;  
c)  Förderung der sozialen Kontakte betroffener Familien;  
d)  Förderung des Interesses an den Vereinsaufgaben und der aktiven Mitarbeit von Kliniken und niedergelassenen Kinderärzten;   
e)  Unterstützung pädiatrischer/kardiologischer Einrichtungen und Forschung;  
f)  Förderung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten; 
 
3)   Mit der Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für Kliniken im betreuten Einzugsgebiet des Vereines diesem Zweck dienen, ist er auch Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO.
4)   Der UHK Unterstützt die Gründung und die Arbeit von Untergliederungen, Mitgliedsorganisationen und Stiftungen. 
 
5)   Zum Zwecke der Kooperation kann der UHK regionalen und überregionalen tätigen Vereinigungen, Intuitionen und Vereinen sowie deren Verbänden als Mitglied beitreten bzw. diese als Mitglied aufnehmen, wenn der Beitritt geeignet ist, die Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern. Ein solcher Beitritt bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 
 
6)   Zur Förderung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten kann der UHK eine Sportgruppe für chronisch kranke Kinder gründen.  
 
§ 2 a   Gemeinnützigkeit
 
1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 3    Mitgliedschaft
 
1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. 
 
2)   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 
 
3)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, für beschränkt Geschäftsfähige hat der gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung abzugeben.   
 
Bei Minderjährigen oder aus gesundheitlichen Gründen beschränkt geschäftsfähigen Bewerbern für eine Mitgliedschaft ist eine vom jeweiligen gesetzlichen Vertreter mit dem Verein vereinbarte Verpflichtungserklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags haftet. 
 
4)   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 
5)   Für Familien (Eltern und Kinder, Pflegekinder) und familienähnliche Gemeinschaften besteht die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Bei Familienmitgliedschaften sind alle auf dem Antrag aufgeführten Personen ordentliche Mitglieder. Die an erster Stelle in dem Mitgliedsantrag aufgeführte Person ist der Mitgliedschaftsvertreter gegenüber dem Verein. Bei Anschreiben des Vereins an seine Mitglieder, z. B. Einladung zur Mitgliederversammlung, werden diese immer an den Mitgliedschaftsvertreter gerichtet. Für die Benachrichtigung der anderen der Familienmitgliedschaft zuzuordnen Personen ist der Mitgliedschaftsvertreter zuständig. 
 
6)   Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der UHK zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit der UHK insbesondere durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus. Über den schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Antrag auf Beitritt als Förderer entscheidet der Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung. Die Unterstützung der UHK als Förderer endet durch Einstellung der finanziellen Förderung der UHK bzw. durch Mitteilung des Vorstands an den Förderer, dass eine weitere Unterstützung aus Gründen des Vereinsinteresses nicht mehr gewünscht ist.
 
 
§ 4    Mitgliedsbeiträge
 
1)   Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitglieds- und Umlagen Ordnung geregelt.
 
2)   Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann eine Umlage erhoben werden.
 
3)   Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 
 
4)   Die Umlage darf maximal das 5-fache des Mitgliedsbeitrags betragen.
 
 
§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
 
1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder durch Streichung von der Mitgliederliste. 
 
2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 
 
3)   Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses in schriftlicher Form beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bis dahin ist das Mitglied von allen Mitgliedschaftsrechten und Ämtern enthoben. 
 
4)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes, über die Streichung, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
 
 
§ 6   Organe des Vereins
 
1)   Organe der UHK sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 7   Vorstand
 
1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, und dem Kassenwart, sowie maximal sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.  Sie führen die Geschäfte der UHK. 
 
2)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt. 
 
3)   Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam (§ 26 BGB).
 
4)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied in schriftlicher oder fernmündlicher Form, über Termin und Tagesordnung, entsprechend der zeitlichen Notwendigkeit, einberufen werden. 
 
5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich, per Fax und/oder E-Mail gefasst werden. Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorständen zu unterzeichnen. 
 
6)   Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen sind zu erstatten (§ 670 BGB) Soweit die finanzielle Situation der UHK dies zulässt, kann der Vorstand beschließen, den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung entsprechend der sog. „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG zu bezahlen.
 
7)   Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:   
a)  die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter in das Vereinsregister eingetragen werden (§ 30 BGB). Der Geschäftsführer nimmt i.d.R. in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.  
b)   Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 3). 
c)   Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.  
d)   Schriftliche Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.  
e)   Vornahme einer Aufgabenverteilung in der konstituierenden Sitzung nach einer Neu- oder Nachwahl. 
f)   Der Vorstand beschließt über die Ordnungen und Geschäftsordnungen für die Kassenprüfung, die zusätzlichen Aufgabenfelder, die Geschäftsordnung für den Vorstand. 
 
8)   Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
 
 
§ 7a   Wahl des Vorstands 
 
Für die Wahl des Vorstands gilt:
 
1)   Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist.
 
2)   Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist. 
 
3)   Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder § 7 Abs. 1 wird vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung per Beschluss bestimmt. 
 
Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart werden im Wege der Einzelwahl, die weiteren Vorstandsmitglieder im Wege der Gesamtwahl [zusammengefasste Einzelwahl] gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
 
Die Anzahl  der maximal sieben weiteren Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 1) ergibt sich aus dem Wahlverfahren. Ist im ersten Wahlgang der Gesamtwahl die erforderliche Mindestzahl oder eine Zahl geringer als die Höchstzahl von maximal 7 weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt, gilt dies als Entscheidung der Mitgliederversammlung, keine weiteren Vorstandsmitglieder über die bereits erreichte Zahl hinaus bestellen zu wollen. Es findet kein weiterer Wahlgang statt.
 
4)   Bei der Wahl des Vorstands ist die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannte einfache Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weitern Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
 
5)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
 
 
§ 8   Die Mitgliederversammlung 
 
1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, die es nur persönlich ausüben darf. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig. 
 
2)   Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:  
a)   Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;  
b)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen;
c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer; 
d)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;  
e)   Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes;  
f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern;  
g)  Genehmigung von Vereins- und Geschäftsordnungen;  
h)  Beschlussfassung über Anträge.
 
 
§ 9    Die Einberufung der Mitgliederversammlung
 
1)   Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied, oder dem Mitgliedschaftsvertreter als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post-/E-Mail- Adresse gerichtet ist. Bei einer Familienmitgliedschaft ist der Mitgliedschaftsvertreter für die Benachrichtigung der ihm zugehörigen Mitglieder zuständig. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie wird von der Mitgliederversammlung endgültig beschlossen. 
 
2)   Ein Tagesordnungspunkt, der eine Satzungsänderung beinhaltet, muss auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein und die Änderung als Anlage beigefügt werden.
 
 
§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung 
 
1)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder von 10 % der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird (Minderheitenbegehren). Sinkt die Zahl der amtierenden Vorstandsmitglieder unter drei ist der Antrag eines Vorstandsmitgliedsmitglieds ausreichend.
 
 
§ 11   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aber auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. 
 
2)   Beschlüsse werden durch Abstimmung per Handzeichen oder geheime Wahl vorgenommen. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben. Zur Änderung der Satzung und zur Festsetzung von Umlagen ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimme erforderlich. 
 
3)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 12   Kassenprüfer
 
1)   Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Vorstandes. Sie sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. 
 
2)  Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
 
3)   Die Kassenprüfung kann durch gewählte Kassenprüfer oder durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberaterbüro erfolgen, dessen Beauftragung von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

4)   Die Zusammenarbeit zwischen den Kassenprüfern und dem Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 13   Haftung
 
1)   Für die Haftung der Vorstandmitglieder im Sinne des § 26 BGB gilt § 31 a BGB.  Für alle anderen für die UHK ehrenamtlich Tätigen gilt, dass sie gegenüber dem Verein für solche Schäden haften, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 
 
2)   Im Innenverhältnis haftet der UHK seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Gegenstände des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.
 
 
§ 14   Datenschutz
 
1)   Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder der UHK sowie ggf. Angaben über die Gesundheit von Personen werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der UHK unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert. 
 
2)   Jeder Betroffene hat ein Recht auf:  
a)   Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;  
b)   Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;  
c)   Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;  
d)   Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war. 
 
3)   Sowohl den Organen der UHK als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern der UHK ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.
 
4)   Die Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes kann durch einen Beauftragten für den Datenschutz des Vereins erfolgen. 
 
5)   Der Beauftragte für den Datenschutz arbeitet vertrauensvoll mit dem Vorstand zusammen. Das Nähere wird in der Ordnung für zusätzliche Aufgabenfelder geregelt.
 
 
§ 15   Auflösung des Vereins
 
1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
2)   Bei Auflösung der UHK oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Bundesverband Herzkranke Kinder e.V. Aachen, oder an dessen Rechtsnachfolger, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
3)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Neufassung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, 23. Februar 2013
Satzungsänderung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, 16. März 2019 in § 2 Abs. 3
 
 
Mitgliedsbeitrag- und Umlagen Ordnung
 
1)   Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Ende des ersten Quartals fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  
a) die Einzelmitgliedschaft beträgt 12 EURO pro Jahr
b) die Familienmitgliedschaft beträgt 15 EURO pro Jahr
 
2)   Der Mitgliedsbeitrag / Umlagen kann per Überweisung erfolgen, oder wird per Einzugsermächtigung durch den  Ulmer Herzkinder e.V. eingezogen.
Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern die ab dem Gültigkeitsdatum dieser Ordnung dem Verein beitreten werden nur per Einzugsermächtigung eingezogen.  
 
3)   Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann eine Umlage erhoben werden, entsprechend § 4 der Satzung.
 
a) Den Beschluss über die Festsetzung einer Umlage fasst die Mitgliederversammlung. 
b) Über die Festsetzung einer Umlage darf nur beschlossen werden, wenn dieses in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert angekündigt wurde. 
 
4)   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 
 
5) Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Anlass hin ganz oder teilweise erlassen werden.

 

Neufassung

durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.Februar 2013

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